Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Kommt der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht im Veranlagungsverfahren nicht in genügendem Masse nach, reicht er insbesondere keine Steuererklärung ein oder verweigert er die Erteilung der notwendigen Auskünfte und die Beibringung von Unterlagen, wird die Veranlagung gemäss Art. 131 StG unter Berücksichtigung aller der Veranlagungsbehörde bekannten Tatsa- chen nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Ist die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vom Steuerpflichti- gen verschuldet worden, so kann sie gemäss Art. 137 Abs. 4 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Da- bei deckt sich der Begriff «offensichtliche Unrichtigkeit» mit dem «Vorwurf der Willkür» (Botschaften der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 7, 1998–99, S. 280). Als willkürlich ist eine Ermessens- taxation zu bezeichnen, wenn sich aus den der Steuerverwaltung zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die tatsächlichen Verhältnisse angemessen gewür- digt worden sind. Der Einwand der objektiven Unrichtigkeit der Ermessenstaxation vermag hingegen nicht zu genügen. Eine Er- messensveranlagung kann deshalb nur mit der Begründung an- gefochten werden, die Taxation sei im Hinblick auf die der Veranla- gungsbehörde bekannten Unterlagen nicht vertretbar oder stehe 76 20
8/20 Steuern PVG 2002 im Widerspruch zur Aktenlage (PVG 1976 Nr. 81). Als Folge dieser Kognitionsbeschränkung ist sowohl im Einsprache- als auch im Rekursverfahren auf die Aktenlage abzustellen, wie sie zum Zeit- punkt der Ermessenseinschätzung bestanden hat. Reicht der Steu- erpflichtige nachträglich eine Steuererklärung oder andere Unter- lagen ein, so können diese nur noch dem Nachweis der Willkür dienen. Die materielle Richtigkeit der schuldhaft herbeigeführten Ermessenstaxation bildet hingegen nicht mehr Gegenstand des Einsprache- bzw. Rekursverfahrens (PVG 1976 Nr. 81 und VGE 79/92). Allerdings bleibt auch bei der Ermessenstaxation das Ver- anlagungsziel, den wahren steuerbegründendenTatbestand festzu- stellen. Dabei wird die gesetzmässig geschuldete Steuer auf dem Weg einer Schätzung festgestellt, wenn für eine ziffernmässig ge- naue Veranlagung die notwendigen Grundlagen fehlen. Sie ist eine besondere Methode der Sachverhaltsermittlung, die der Sicher- stellung einer möglichst gleichmässigen Behandlung aller Steuer- pflichtigen dient (Peter Mäusli-Allenspach/Mathias Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, Muri/Bern, 2001, S. 203; VGU A 01 93).
b) Die Ermessensbetätigung der Veranlagungsbehörde be- zieht sich demnach auf die Ermittlung der steuerbegründenden Tat- sachen. Dabei wird auf einen Sachverhalt abgestellt, der sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht direkt ergibt, auf den aber aufgrund der Umstände des Falles in pflichtgemässer Ausübung des Ermes- sens willkürfrei geschlossen werden kann. So kann die Veranla- gungsbehörde etwa ermessensweise auf das Vorhandensein einer nicht deklarierten Erwerbsquelle schliessen, Tatsachen annehmen, welche die Steuerpflicht begründen können oder den Wert eines Steuerobjektes schätzen. Wie hingegen ein ermessensweise ermit- telter Sachverhalt steuerlich zu würdigen ist, ist eine Rechtsfrage, die im Justizverfahren frei überprüft werden kann. Insbesondere ist die Frage, wie ein Vertrag rechtlich zu qualifizieren ist, also seine Ausle- gung, Rechts- und nicht Tatfrage. Der Ausdruck «Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen» im Gesetz bedeutet nicht, es werde eine Ermessensermächtigung im Sinne einer mehr oder weniger grossen Wahlfreiheit in der Bestimmung des Steuerbetrages be- gründet, so wie das Verwaltungsermessen im Allgemeinen nach feststehender Auffassung verstanden wird. Der rechtliche Ursprung der Ermessenstaxation liegt nämlich nicht im Verwaltungsermessen, sondern in der freien Beweiswürdigung, die einen Entscheid nach freier und zugleich pflichtgemässer Überzeugung verlangt. Die Er- messensveranlagung hat also - wie Schätzungsbefunde überhaupt – Sachverhaltsfeststellungen, nicht dagegen eine Handlungsfreiheit 77
8/21 Steuern PVG 2002 oder einen Spielraum der Verwaltung in der Bestimmung der Rechts- folge zum Gegenstand (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A., S. 279). Das Verwaltungsgericht kann daher alle Rechtsfragen ohne Kognitionsbeschränkung frei überprüfen. A 02 42 Urteil vom 27. August 2002 Grundstückgewinnsteuer. Verlustverrechnung im inter- kommunalen Verhältnis unzulässig. — Aufgrund des Vorranges der ausschliesslichen Besteu- erung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache vor dem Schlechterstellungsverbot und dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit ist die Verlustverrechnung bei der Grund- stückgewinnsteuer im interkommunalen Verhältnis nicht zulässig. Imposta sul plusvalore fondiario. Compensazione dei de- biti nei rapporti intercomunali inammissibile. — Poiché il principio dell’esclusiva imposizione degli im- mobili nel luogo di situazione degli stessi prevale sul divieto della non discriminazione e su quello dell’impo- sizione secondo la capacità economica, una compensa- zione dei debiti per l’imposta sul plusvalore fondiario nei rapporti intercomunali non è ammissibile. Erwägungen:
E. 2 a) Die Rekursgegnerin regelt die Grundstückgewinn- steuer in Art. 19 bis 22 GStG in den Grundzügen und verweist im Übrigen auf das kantonale Recht. Nach Art. 19 GStG erfolgt die Er- hebung und Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer in sinn- gemässer Anwendung des jeweils gültigen kantonalen Steuerge- setzes, soweit das GStG nichts anderes vorschreibt. Nach Art. 51 Abs. 1 StG können von den steuerbaren Veräusserungsgewinnen die in den letzten 10 Jahren eingetretenen Verluste aus der Ver- äusserung von privaten Grundstücken im Kanton abgezogen werden. Der Kanton lässt also die Verlustverrechung nur bei Grund- stücken zu, die seiner Gebiets- und damit Steuerhoheit un- terstehen, und ist demgemäss nicht bereit, in anderen Kantonen realisierte Verluste zu übernehmen. Dies entspricht dem vom Bun- desgericht in langjähriger Praxis anerkannten Vorrang der aus- 78 21
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuern 8 Imposte Nachlasssteuer. Ermessenstaxation. Kognition des Verwal- tungsgerichtes. — Begriff der Ermessenstaxation (E.1a). — Das Verwaltungsgericht kann auch bei einer Ermessens- taxation alle Rechtsfragen frei überprüfen (E.1b). Imposta sulle successioni. Tassazione secondo doveroso apprezzamento. Cognizione del Tribunale amministrativo. — Nozione di tassazione secondo doveroso apprezza- mento (cons. 1a). — Anche nell’ambito di una simile tassazione il Tribunale amministrativo può esaminare liberamente tutte le que- stioni di diritto (cons. 1b). Erwägungen:
1. a) Kommt der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht im Veranlagungsverfahren nicht in genügendem Masse nach, reicht er insbesondere keine Steuererklärung ein oder verweigert er die Erteilung der notwendigen Auskünfte und die Beibringung von Unterlagen, wird die Veranlagung gemäss Art. 131 StG unter Berücksichtigung aller der Veranlagungsbehörde bekannten Tatsa- chen nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Ist die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vom Steuerpflichti- gen verschuldet worden, so kann sie gemäss Art. 137 Abs. 4 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Da- bei deckt sich der Begriff «offensichtliche Unrichtigkeit» mit dem «Vorwurf der Willkür» (Botschaften der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 7, 1998–99, S. 280). Als willkürlich ist eine Ermessens- taxation zu bezeichnen, wenn sich aus den der Steuerverwaltung zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die tatsächlichen Verhältnisse angemessen gewür- digt worden sind. Der Einwand der objektiven Unrichtigkeit der Ermessenstaxation vermag hingegen nicht zu genügen. Eine Er- messensveranlagung kann deshalb nur mit der Begründung an- gefochten werden, die Taxation sei im Hinblick auf die der Veranla- gungsbehörde bekannten Unterlagen nicht vertretbar oder stehe 76 20
8/20 Steuern PVG 2002 im Widerspruch zur Aktenlage (PVG 1976 Nr. 81). Als Folge dieser Kognitionsbeschränkung ist sowohl im Einsprache- als auch im Rekursverfahren auf die Aktenlage abzustellen, wie sie zum Zeit- punkt der Ermessenseinschätzung bestanden hat. Reicht der Steu- erpflichtige nachträglich eine Steuererklärung oder andere Unter- lagen ein, so können diese nur noch dem Nachweis der Willkür dienen. Die materielle Richtigkeit der schuldhaft herbeigeführten Ermessenstaxation bildet hingegen nicht mehr Gegenstand des Einsprache- bzw. Rekursverfahrens (PVG 1976 Nr. 81 und VGE 79/92). Allerdings bleibt auch bei der Ermessenstaxation das Ver- anlagungsziel, den wahren steuerbegründendenTatbestand festzu- stellen. Dabei wird die gesetzmässig geschuldete Steuer auf dem Weg einer Schätzung festgestellt, wenn für eine ziffernmässig ge- naue Veranlagung die notwendigen Grundlagen fehlen. Sie ist eine besondere Methode der Sachverhaltsermittlung, die der Sicher- stellung einer möglichst gleichmässigen Behandlung aller Steuer- pflichtigen dient (Peter Mäusli-Allenspach/Mathias Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, Muri/Bern, 2001, S. 203; VGU A 01 93).
b) Die Ermessensbetätigung der Veranlagungsbehörde be- zieht sich demnach auf die Ermittlung der steuerbegründenden Tat- sachen. Dabei wird auf einen Sachverhalt abgestellt, der sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht direkt ergibt, auf den aber aufgrund der Umstände des Falles in pflichtgemässer Ausübung des Ermes- sens willkürfrei geschlossen werden kann. So kann die Veranla- gungsbehörde etwa ermessensweise auf das Vorhandensein einer nicht deklarierten Erwerbsquelle schliessen, Tatsachen annehmen, welche die Steuerpflicht begründen können oder den Wert eines Steuerobjektes schätzen. Wie hingegen ein ermessensweise ermit- telter Sachverhalt steuerlich zu würdigen ist, ist eine Rechtsfrage, die im Justizverfahren frei überprüft werden kann. Insbesondere ist die Frage, wie ein Vertrag rechtlich zu qualifizieren ist, also seine Ausle- gung, Rechts- und nicht Tatfrage. Der Ausdruck «Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen» im Gesetz bedeutet nicht, es werde eine Ermessensermächtigung im Sinne einer mehr oder weniger grossen Wahlfreiheit in der Bestimmung des Steuerbetrages be- gründet, so wie das Verwaltungsermessen im Allgemeinen nach feststehender Auffassung verstanden wird. Der rechtliche Ursprung der Ermessenstaxation liegt nämlich nicht im Verwaltungsermessen, sondern in der freien Beweiswürdigung, die einen Entscheid nach freier und zugleich pflichtgemässer Überzeugung verlangt. Die Er- messensveranlagung hat also - wie Schätzungsbefunde überhaupt – Sachverhaltsfeststellungen, nicht dagegen eine Handlungsfreiheit 77
8/21 Steuern PVG 2002 oder einen Spielraum der Verwaltung in der Bestimmung der Rechts- folge zum Gegenstand (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A., S. 279). Das Verwaltungsgericht kann daher alle Rechtsfragen ohne Kognitionsbeschränkung frei überprüfen. A 02 42 Urteil vom 27. August 2002 Grundstückgewinnsteuer. Verlustverrechnung im inter- kommunalen Verhältnis unzulässig. — Aufgrund des Vorranges der ausschliesslichen Besteu- erung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache vor dem Schlechterstellungsverbot und dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit ist die Verlustverrechnung bei der Grund- stückgewinnsteuer im interkommunalen Verhältnis nicht zulässig. Imposta sul plusvalore fondiario. Compensazione dei de- biti nei rapporti intercomunali inammissibile. — Poiché il principio dell’esclusiva imposizione degli im- mobili nel luogo di situazione degli stessi prevale sul divieto della non discriminazione e su quello dell’impo- sizione secondo la capacità economica, una compensa- zione dei debiti per l’imposta sul plusvalore fondiario nei rapporti intercomunali non è ammissibile. Erwägungen:
2. a) Die Rekursgegnerin regelt die Grundstückgewinn- steuer in Art. 19 bis 22 GStG in den Grundzügen und verweist im Übrigen auf das kantonale Recht. Nach Art. 19 GStG erfolgt die Er- hebung und Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer in sinn- gemässer Anwendung des jeweils gültigen kantonalen Steuerge- setzes, soweit das GStG nichts anderes vorschreibt. Nach Art. 51 Abs. 1 StG können von den steuerbaren Veräusserungsgewinnen die in den letzten 10 Jahren eingetretenen Verluste aus der Ver- äusserung von privaten Grundstücken im Kanton abgezogen werden. Der Kanton lässt also die Verlustverrechung nur bei Grund- stücken zu, die seiner Gebiets- und damit Steuerhoheit un- terstehen, und ist demgemäss nicht bereit, in anderen Kantonen realisierte Verluste zu übernehmen. Dies entspricht dem vom Bun- desgericht in langjähriger Praxis anerkannten Vorrang der aus- 78 21